Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Frei ausgehandelte Verträge, so genannte Individualverträge, haben stets Vorrang vor
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da das Maklervertragsrecht vom Grundsatz der
Vertragsfreiheit durchzogen ist, lassen sich durch Individualverträge wirksam alle
Vereinbarungen bis an die Grenzen der Sittenwidrigkeit, der Gesetzeswidrigkeit und
des Missbrauchs wirksam treffen. Allerdings sind Individualvereinbarungen sehr
schwierig aufzusetzen. Der Individualvertrag muss frei ausgehandelt werden, um die
unterschiedlichen Interessen, Vorstellungen, Auffassungen der Parteien festzustellen,
durchzusprechen, abzuklären und im gegenseitigen Einvernehmen zu formulieren und
abzuzeichnen.
Individualvereinbarungen sind sehr schwierig aufzusetzen. Der Individualvertrag muss
frei ausgehandelt werden, um die unterschiedlichen Interessen, Vorstellungen,
Auffassungen der Parteien festzustellen, durchzusprechen, abzuklären und im
gegenseitigen Einvernehmen zu formulieren und abzuzeichnen. Es ist dies der goldene
Kompromiss, der auszuhandeln ist. Der Makler hat dabei seinem Kunden alles offen zu
legen, was normalerweise ihm die Provision nicht gewährt, die er indes durch
Vereinbarung mit seinem Kunden gerne erfolgreich geltend machen möchte. Denn der
Makler ist darlegungs- und beweispflichtig für eine individuell ausgehandelte Klausel. Er
muss beweisen, dass ein wirkliches Aushandeln der Klausel stattgefunden hat, und
dafür steht ihm bestens ein Zeuge bei den Verhandlungen zur Verfügung. Ein solcher
Fall möge am Beispiel des Aushandelns eines qualifizierten Makleralleinauftrages
dargestellt werden: Der Makler legt seinem Kunden vereinfacht einen Formularvertrag,
einen so genannten einfachen Makleralleinauftrag in Form Allgemeiner
Geschäftsbedingungen vor und spricht mit ihm die einzelnen Klauseln durch, erläutert
ihm diese. Der einfache Makleralleinauftrag untersagt dem Kunden lediglich, während
der Laufzeit des Vertrages weitere Makler einzuschalten. Dann erklärt der Makler dem
Kunden die qualifizierte Form des Makleralleinauftrages, dass er nämlich bei selbst
gefundenen Interessenten des Auftraggebers hinzugezogen werden möchte, die
potenziellen Kaufinteressenten an ihn zu verweisen sind, damit er das Geschäft
erfolgreich abschließen kann und für den Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung
die im Erfolgsfalle anfallende volle Provision erhält. Diese Individualvereinbarung sollte
dem Kunden in einem besonderen Schriftstück ausgehändigt werden, verbunden mit
einer Überlegungsfrist von vielleicht 2 Tagen längstens. Zeichnet der Kunde diese
Vereinbarung gegen, sollte die Individualvereinbarung einer Überprüfung durch die
Gerichte mit einiger Sicherheit standhalten.